Rechtsprechung
LAG Rheinland-Pfalz, 25.05.2009 - 5 Sa 99/09 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit einer Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur sexuellen Belästigung von Mitarbeiterinnen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 9
Unwirksame Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur sexuellen Belästigung von Mitarbeiterinnen - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Sexuelle Belästigungen rechtfertigen, wenn sich um bloße verbale Entgleisungen handelt, nicht in jedem Fall eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Verfahrensgang
- ArbG Mainz, 19.01.2009 - 4 Ca 1869/08
- LAG Rheinland-Pfalz, 25.05.2009 - 5 Sa 99/09
- BAG, 27.01.2010 - 9 AZN 914/09
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (1)
- BAG, 15.11.1984 - 2 AZR 613/83
Auswirkung der Arbeitsverhinderung wegen einer Strafhaft auf den Betrieb des …
Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 25.05.2009 - 5 Sa 99/09
"Absolute Kündigungsgründe", die ohne eine besondere Interessenabwägung eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, bestehen andererseits jedoch nicht (BAG SAE 1986, S. 5).
- ArbG Berlin, 27.01.2012 - 28 BV 17992/11
Unterbindung von sexueller Belästigung
12/5468 S. 47 [Zu § 4]: "Die Auswahl der arbeitsrechtlichen Maßnahme im Einzelfall richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und eröffnet die Möglichkeit, der Schwere der sexuellen Belästigung und dem notwendigen Schutz des Opfers angemessen gerecht zu werden"; s. zum aktuellen Recht etwa LAG Rheinland-Pfalz25.5.2009 - 5 Sa 99/09 - ("Juris") [II.]: "Der Arbeitgeber ist nach Maßgabe des AGG sogar verpflichtet, bei entsprechendem Kenntnisstand Mitarbeiter/Innen vor derartigen Verletzungen ihrer Intimsphäre und ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu schützen.12/5468 S. 47 [Zu § 4]: "Die Auswahl der arbeitsrechtlichen Maßnahme im Einzelfall richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und eröffnet die Möglichkeit, der Schwere der sexuellen Belästigung und dem notwendigen Schutz des Opfers angemessen gerecht zu werden"; s. zum aktuellen Recht etwa LAG Rheinland-Pfalz25.5.2009 - 5 Sa 99/09 - ("Juris") [II.]: "Der Arbeitgeber ist nach Maßgabe des AGG sogar verpflichtet, bei entsprechendem Kenntnisstand Mitarbeiter/Innen vor derartigen Verletzungen ihrer Intimsphäre und ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu schützen.
12/5468 S. 47 [Zu § 4]: "Die Auswahl der arbeitsrechtlichen Maßnahme im Einzelfall richtet sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und eröffnet die Möglichkeit, der Schwere der sexuellen Belästigung und dem notwendigen Schutz des Opfers angemessen gerecht zu werden"; s. zum aktuellen Recht etwa LAG Rheinland-Pfalz25.5.2009 - 5 Sa 99/09 - ("Juris") [II.]: "Der Arbeitgeber ist nach Maßgabe des AGG sogar verpflichtet, bei entsprechendem Kenntnisstand Mitarbeiter/Innen vor derartigen Verletzungen ihrer Intimsphäre und ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu schützen.